Das Scheidungsverfahren kann in Deutschland nur durch einen Antrag beim zuständigen Familiengericht eingeleitet werden. Es herrscht Anwaltszwang, d.h. der Antrag kann nur durch einen Anwalt gestellt. werden.
In der Regel dauert ein Scheidungsverfahren ein bis zwei Monate, wenn kein Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Es aber kann auch drei bis sechs Monate dauern, wenn z.B. noch Auskünfte der Rentenversicherungsträger einzuholen sind.
In anderen Ländern richtet sich das Scheidungsverfahren nach den dort geltenden Verfahrensordnungen. Das kann von Land zu Land verschieden sein und muss dann im Einzelfall aufgeklärt werden.
Mit der Scheidung löst sich das Eheband zwischen den beiden Ehegatten wieder auf.
Viele rechtliche Regelungen, die vorher galten, gelten nun nicht mehr. Die eheliche Solidarität hört ebenfalls auf, was sich insbesondere im modernen Unterhaltsrecht zeigt, wo jeder Ehegatte fortan in der Regel auf sich selbst gestellt ist.
Es gibt einvernehmliche Scheidungen, wenn beide Partner die Scheidung begehren. Dennoch kann es in der Beratung vorkommen, dass bei den vielen Angelegenheiten, die im Zuge einer Trennung und Scheidung zu regeln sind, Unstimmigkeiten, Überraschungen oder Streit aufkommt.
Manches lässt sich außergerichtlich und auch formlos, manches mit notarieller Beurkunden regeln. In anderen Fällen hat das Gericht eine Entscheidung zu treffen. Deshalb ist eine umfassende rechtliche Beratung in meinem Büro am Anfang jedes Scheidungsverfahrens unumgänglich.