Cyrus Zahedy
SCHEIDUNGSANWALT 

VERMÖGEN / ZUGEWINN

VERMÖGEN / ZUGEWINNAUSGLEICH

In einer Ehe nach gesetz­li­chem Vorbild behält nach deutschem Familienrecht jeder Ehepartner sein eigenes Ver­mö­gen. Da aber die Ehe solidarisch ausgestaltet ist, hat der Gesetzgeber am Ende der Ehe den Zugewinn­aus­gleich vorgesehen, der auf Antrag durchgeführt wird.

Durch Auskünfte und Belege der Ehegatten wird ermittelt, was am Anfang vorhanden war und was in der Ehezeit dazugekommen ist. Wenn ein Ehepartner mehr als der andere an Zugewinn erzielt hat, kann der andere die Auszahlung der Hälfte des Zugewinns verlangen.

Durch eine Vereinbarung, die notarieller Beurkundung bedarf, können beide Ehepartner aber auch eine Güter­ge­mein­schaft bilden, eher selten, oder eine Gütertrennung verein­baren, wo am Ende kein Zuge­winn­ausgleich vorgesehen ist.

Sehr üblich ist auch die modifizierte Zugewinn­ge­mein­schaft, wo der Zuge­winn­aus­gleich bei der Scheidung zwar aus­ge­schlos­sen ist, aber im Todesfall eben nicht. Das führt zu erhöhten Erbteilen und schützt so den Ehepartner für den Fall, dass ein Ehepartner während der Ehe verstirbt.

Gerade wenn einer Unternehmer ist, sollte man dringend vor oder bei der Eheschließung einen Ehevertrag beurkunden lassen. 

Wenn eine Firmenbeteiligung vorhanden ist, ist ein Ehevertrag sehr notwendig, sollte eine Scheidung nicht zur Aufteilung des Firmen­ver­mö­gens eines Ehepartners führen. Wenn der andere Ehepartner ohne einen solchen Vertrag dann die Auseinandersetzung verlangt, kann das zur Zersplitterung oder Insolvenz der Firma führen.

Entgegen landläufiger Meinung haften Ehegatten nicht für die Schulden des anderen. Es sei denn, sie haben selbst einen Vertrag mitunterschrieben.


Auch bei Immobilieneigentum muss genau geprüft werden, wer im Grundbuch eingetragen ist und wer einen Ausgleichsanspruch am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen durch den Zugewinnausgleich erhält. Gute anwaltliche Beratung sollte in solchen Fällen selbstverständlich sein.