Cyrus Zahedy
SCHEIDUNGSANWALT 

UNTERHALTS­FOR­DE­RUNGEN

UNTERHALT/ TRENNUNGSUNTERHALT

Während beide Ehepartner während der intakten Ehe durch Arbeit im Haushalt, Zahlung von Miete oder den täglichen Einkäufen zum gegensei­ti­gen Unterhalt  beitragen, ist dieses bei Trennung und Scheidung nicht mehr möglich.  Wer nach der Trennung seinen durch die Ehe geprägten Bedarf nicht durch eigene Einkünfte decken kann, hat einen Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen.

Vor der Scheidung nennt man das Trennungsunterhalt. Dieser kann durch  Verein­ba­rung nicht ausge­schlos­sen werden.

Der Ehegattenunterhalt ist nach der Scheidung zu zahlen, wenn der bedürftige Ehegatte noch immer nicht in der Lage ist, seinen Bedarf selbst zu decken. Inzwischen gehen die Gericht davon aus, dass in der Regel jeder nach der  Scheidung für sich selbst verant­wortlich ist und seinen Lebensbedarf aus eigener  Kraft decken kann.

Hier muss dann nachge­wie­sen werden, dass man aufgrund  fehlender Quali­fi­ka­tion, fehlender Berufs­praxis oder mangels geeigneter Stellen  auf dem Arbeitsmarkt keine ange­mes­se­ne Stelle finden oder durch eine Arbeit nur  einen Teil seines Bedarfs decken kann.

Tipp zur Minimierung des eigenen Einkommens: 

BGH, 7.8.2013 – XII ZB 269/12,  5 % vom Bruttoeinkommen darf für zusätzliche Altersvorsorge aufgewendet werden.