Während beide Ehepartner während der intakten Ehe durch Arbeit im Haushalt, Zahlung von Miete oder den täglichen Einkäufen zum gegenseitigen Unterhalt beitragen, ist dieses bei Trennung und Scheidung nicht mehr möglich. Wer nach der Trennung seinen durch die Ehe geprägten Bedarf nicht durch eigene Einkünfte decken kann, hat einen Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen.
Vor der Scheidung nennt man das Trennungsunterhalt. Dieser kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
Der Ehegattenunterhalt ist nach der Scheidung zu zahlen, wenn der bedürftige Ehegatte noch immer nicht in der Lage ist, seinen Bedarf selbst zu decken. Inzwischen gehen die Gericht davon aus, dass in der Regel jeder nach der Scheidung für sich selbst verantwortlich ist und seinen Lebensbedarf aus eigener Kraft decken kann.
Hier muss dann nachgewiesen werden, dass man aufgrund fehlender Qualifikation, fehlender Berufspraxis oder mangels geeigneter Stellen auf dem Arbeitsmarkt keine angemessene Stelle finden oder durch eine Arbeit nur einen Teil seines Bedarfs decken kann.
BGH, 7.8.2013 – XII ZB 269/12, 5 % vom Bruttoeinkommen darf für zusätzliche Altersvorsorge aufgewendet werden.