Seit dem 16.2.2001 gibt es das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartnG), welches es gleichgeschlechtlichen Paaren erlaubt, Partnerschaften mit festen Regeln einzugehen, die vielfach denen für die Ehe vorgesehenen entsprechen.
Mit Gesetz vom 20.7.2017 gibt es jetzt auch die Ehe für alle (in Kraft seit dem 1.10.2017), denn § 1353 Absatz 1 Satz 1 wurde geändert:
„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“
Eine Lebenspartnerschaft kann gem. § 20 a PartnG beim Standesamt in eine Ehe umgewandelt werden.
Beide Ehe-/ Lebenspartner können, abweichend von den Regelungen des Gesetzes ihre Verhältnisse anders regeln. Bei der Ausarbeitung eines Ehe- oder Parnterschaftsvertrags bin ich behilflich.
Die Auflösung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft muss durch einen Anwalt bei Gericht beantragt werden. Auch hier reicht ein Anwalt, wenn alles vorher unstreitig oder durch Vertrag geregelt ist.
Am Anfang steht immer eine umfassende Beratung darüber, was sonst noch im Rahmen der wirtschaftlichen Entflechtung der Partner zu regeln ist. Dafür nehme ich mir immer ausreichend Zeit.