Die Trennung von Ehegatten kann sowohl innerhalb der ehelichen Wohnung als auch durch Auszug von einem der beiden erfolgen. Entscheidend ist der Wille eines Ehegatten, nicht mehr an der ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten zu wollen.
Die Trennung hat nur wenige unmittelbare Rechtsfolgen. Der getrennt lebende Ehegatten kann, wenn bedürftig, den anderen auf Trennungsunterhalt in Anspruch nehmen und die eheliche Wohnung zur Alleinnutzung fordern. Endgültige Entscheidungen sollen während der Trennung nicht vorgenommen werden.
Der Zeitpunkt der Trennung ist wichtig für den Ablauf des Trennungsjahres, was für eine Scheidung nach den §§ 1565 und 1566 BGB Voraussetzung ist.
§ 1567 BGB sieht es auch als Trennung an, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Wenn beide von Tisch und Bett getrennt leben, geht das Gesetz davon aus, dass die hausliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Zeiten kurzer Versöhnung unterbrechen nach § 1567 Abs.2 BGB die Trennung nicht.