Cyrus Zahedy
SCHEIDUNGSANWALT 

TRENNUNG

Die Trennung von Ehegatten kann sowohl innerhalb der ehelichen Wohnung als  auch durch Auszug von einem der beiden erfolgen. Ent­schei­dend ist der Wille  eines Ehegatten, nicht mehr an der ehelichen Lebens­gemein­schaft festhalten zu  wollen.

Die Trennung hat nur wenige unmittelbare Rechts­fol­gen. Der getrennt lebende  Ehegatten kann, wenn bedürftig, den anderen auf Trennungsunterhalt in Anspruch nehmen und die eheliche Wohnung zur Alleinnutzung fordern. Endgültige Entscheidungen sollen während der Trennung nicht vorgenommen  werden.

Der Zeitpunkt der Trennung ist wichtig für den Ablauf des Trennungs­jahres, was für eine Scheidung nach den §§ 1565 und 1566 BGB  Voraussetzung ist.  

§ 1567 BGB sieht es auch als Trennung an, wenn die  Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Wenn beide von  Tisch und Bett getrennt leben, geht das Gesetz davon aus, dass die hausliche  Gemein­schaft aufgehoben ist. Zeiten kurzer Versöhnung unterbrechen nach §  1567 Abs.2 BGB die Trennung nicht.